Elektronische Übermittlung von Daten der · Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel
§ 6 Elektronische Übermittlung von Daten der
(1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dem vom Verpflichteten zur Übermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
1. Name des Verpflichteten und des Beauftragten;
2. Datum und Uhrzeit der Übermittlung;
3. Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen, Lohnzettel oder Mitteilungen.
(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.