Elektronische Übermittlung von Daten der · Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel
§ 5 Elektronische Übermittlung von Daten der
(1) Die Übermittlung der Daten kann in einer oder mehreren Sendung(en) erfolgen.
(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.