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TSchG · Tierschutzgesetz

§ 19 TSchGNicht in Unterkünften untergebrachte Tiere

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.