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TSchG · Tierschutzgesetz

§ 19 TSchGNicht in Unterkünften untergebrachte Tiere

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.