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Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II

§ 6 Abkommen über deutsche Auslandsschulden Verschiedene Bestimmungen über Schulden

ARTIKEL VI ARTIKEL römisch sechs

In KraftAmtlicher Text

1. Rückzahlung in deutscher Währung

Jeder Schuldner kann auf Verlangen seiner Gläubiger volle oder teilweise Rückzahlung einer Schuld in deutscher Währung vornehmen.

2. Wechsel des Gläubigers

Abgesehen vom Falle der Schuldverschreibungen kann der Gläubiger seine Forderung oder einen wesentlichen Teil davon einer anderen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) ansässigen Person abtreten, vorausgesetzt, daß die Abtretung

a) an eine im gleichen Währungsraum ansässige Person erfolgt,

b) keine Veränderung der Bedingungen zur Folge hat, die für die Forderung maßgebend sind,

c) nicht mittelbar oder unmittelbar zur Abdeckung der Forderung führt.

3. Wechsel des Schuldners

Die deutschen Devisenbehörden werden Anträge auf Übernahme einer bestehenden Schuld durch einen neuen deutschen Schuldner und auf die Ersetzung einer bestehenden Sicherheit durch eine neue wohlwollend prüfen.