Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV
§ 33 Abkommen über deutsche Auslandsschulden
ARTIKEL 33
Forderungen aus dem Kapitalverkehr in deutscher Währung, einschließlich solcher Forderungen, die auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten und die nicht spezifisch ausländischen Charakter (siehe Art. 6) besitzen, können auch weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsbedingungen nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) im Zeitpunkt der Zahlung geltenden Devisenbestimmungen bezahlt werden. Nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen kann nur Zahlung in D-Mark erfolgen.