Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV
§ 35 Abkommen über deutsche Auslandsschulden ARTIKEL 35
Kapitel E. Rückständige Erträgnisse aus Vermögensanlagen (Art. 3)
Die Zahlung erfolgt nach den in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen in D-Mark.