Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV
§ 36 Abkommen über deutsche Auslandsschulden
ARTIKEL 36
Solche Forderungen werden nach den Bestimmungen der Forderungsgruppe geregelt, zu der sie gehören oder der sie ihrem Charakter nach am ähnlichsten sind. In Zweifelsfällen wird auf die Praxis in den Zahlungsabkommen abgestellt.