Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX
§ 5 Abkommen über deutsche Auslandsschulden ARTIKEL 5
Der Schiedsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland; der Ort des Sitzes wird noch durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen bestimmt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.