Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX

§ 5 Abkommen über deutsche Auslandsschulden ARTIKEL 5

In KraftAmtlicher Text

Der Schiedsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland; der Ort des Sitzes wird noch durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen bestimmt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.