Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX
§ 6 Abkommen über deutsche Auslandsschulden ARTIKEL 6
Der Schiedsgerichtshof wendet bei der Auslegung des Abkommens und seiner Anlagen die allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechts an.