Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Warschauer Abkommen – Protokoll · Warschauer Abkommen – Protokoll

§ 0 Warschauer Abkommen – Protokoll

Vereinigtes Königreich

In KraftAmtlicher Text

(Übersetzung)

PROTOKOLL zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 *)

StF: BGBl. Nr. 161/1971 (NR: GP XII RV 119 AB 189 S. 18. BR: S. 295. )

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 286/1961

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 286/1961

DIE UNTERZEICHNETEN REGIERUNGEN,

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, zu ändern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

_____________________

*) Siehe BGBl. Nr. 286/1961

Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorliegenden Protokoll wurde am 26. März 1971 im Polnischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt. Gemäß Art. XXIII Abs. 3 des Protokolls tritt dieses am 24. Juni 1971 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilung des Polnischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten haben folgende Staaten dieses Protokoll ratifiziert oder sind diesem beigetreten:

Afghanistan, Algerien, Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Cypern, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Ecuador, El Salvador, Frankreich, Gabon, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Kongo (Brazzaville), Korea, Kuba, Laos, Libyen, Liechtenstein, Luxemburg, Mali, Mexiko, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Paraguay, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (ausgenommen Aden, Antigua, Brunei, Dominica, Grenada, Kamaran, Insel Kuria Muria, Perim, Protektorat Südarabien, Südrhodesien, St. Christoph, Nevis und Anguilla, St. Lucia, St. Vincent, Swasiland und Tonga) und Weißrußland.

Folgende Staaten haben erklärt, sich an dieses Protokoll gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt wurde:

Dahomey, Elfenbeinküste, Kamerun, Madagaskar, Nauru, Niger und Sambia.

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Protokoll auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Die Regierung der Republik Kongo (Brazzaville) hat gemäß Artikel XXVI des Protokolls erklärt, daß es diese Fassung auf den unmittelbar vom Staat durchgeführten internationalen Luftverkehr sowie auf die Beförderung von Personen, Gütern und Gepäck durch Militärbehörden an Bord von Luftfahrzeugen, die im Kongo eingetragen sind und deren gesamter Laderaum von diesen Behörden oder für ihre Rechnung vorbehalten worden ist, nicht anwendet.

„Gemäß Artikel 26 des Protokolls gilt das in Warschau am 12. Oktober 1929 unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr in der Fassung dieses Protokolls nicht für die Beförderung von Personen, Fracht und Gepäck für die Militärbehörden Malaysias in Luftfahrzeugen, die in Malaysia registriert sind und deren Fassungsraum durch diese Behörden oder in deren Namen belegt worden ist.“

Portugal hat am 15. Mai 1997 den Geltungsbereich dieses Protokolls auf Macao ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Protokoll auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Nachdem das am 28. September 1955 in Den Haag abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Protokoll und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. Februar 1971