Warschauer Abkommen – Protokoll · Warschauer Abkommen – Protokoll
§ 18 Warschauer Abkommen – ProtokollArtikel XVIII Artikel römisch achtzehn
Kapitel II Kapitel römisch zwei Anwendungsbereich des geänderten Abkommens
Das durch dieses Protokoll geänderte Abkommen gilt für internationale Beförderungen im Sinne des Artikels 1 des Abkommens, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls oder in dem Gebiet nur eines Vertragsstaates dieses Protokolls liegen, jedoch eine Zwischenlandung im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist.