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Warschauer Abkommen – Protokoll · Warschauer Abkommen – Protokoll

§ 18 Warschauer Abkommen – ProtokollArtikel XVIII Artikel römisch achtzehn

Kapitel II Kapitel römisch zwei Anwendungsbereich des geänderten Abkommens

In KraftAmtlicher Text

Das durch dieses Protokoll geänderte Abkommen gilt für internationale Beförderungen im Sinne des Artikels 1 des Abkommens, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls oder in dem Gebiet nur eines Vertragsstaates dieses Protokolls liegen, jedoch eine Zwischenlandung im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist.