Warschauer Abkommen – Protokoll · Warschauer Abkommen – Protokoll
§ 20 Warschauer Abkommen – ProtokollArtikel XX Artikel römisch zwanzig
KAPITEL III KAPITEL römisch drei Schlußbestimmungen
Dieses Protokoll liegt bis zu dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach den Bestimmungen des Artikels XXII Abs. 1 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der das Abkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, sowie für jeden Staat, der an der Konferenz teilgenommen hat, auf der das Protokoll angenommen worden ist.