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Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll · Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

§ 8 Suchtgiftkonvention 1961 – ProtokollÄnderung des Artikels 16 der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:

„Das Sekretariat der Kommission und des Suchtgiftkontrollrates wird vom Generalsekretär gestellt. Der Sekretär des Suchtgiftkontrollrates wird insbesondere vom Generalsekretär in Beratung mit dem Suchtgiftkontrollrat benannt.“