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Einrichtung einer Internationalen Handel · Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)

§ 6 Einrichtung einer Internationalen HandelArtikel VI. Artikel römisch sechs.

Übereinkunft, betreffend die Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik. (Eingangsklauseln.)

In KraftAmtlicher Text

Eine Satzung, welche der gegenwärtigen Übereinkunft beigefügt und in gleicher Weise wie diese verbindlich ist, bestimmt die Einrichtung des Internationalen Bureaus und setzt den Anteil eines jeden der vertragschließenden Staaten an den Unterhaltungskosten des genannten Bureaus fest.