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Einrichtung einer Internationalen Handel · Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)

§ 7 Einrichtung einer Internationalen HandelArtikel VII. Artikel römisch sieben.

Übereinkunft, betreffend die Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik. (Eingangsklauseln.)

In KraftAmtlicher Text

Diejenigen Staaten und Kolonien, die an der gegenwärtigen Übereinkunft nicht beteiligt sind, können derselben nachträglich beitreten.

Der Beitritt ist der Belgischen Regierung schriftlich anzuzeigen, die allen vertragschließenden Staaten davon Kenntnis zu geben hat. Der Beitritt hat die Anerkennung aller in der gegenwärtigen Übereinkunft festgesetzten Bestimmungen zur rechtlichen Folge und wird mit dem 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.