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Protokoll über die Privilegien und Immun · Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

§ 2 Protokoll über die Privilegien und Immun

Allgemeine Bestimmung

In KraftAmtlicher Text

Unbeschadet der Rechtsstellung, der Privilegien und Immunitäten, die der Behörde und dem Unternehmen aufgrund Teil XI, Abschnitt 4, Unterabschnitt G der Konvention beziehungsweise Anlage IV, Artikel 13 zukommen, gewährt jeder Vertragsstaat dieses Protokolls der Behörde und ihren Organen, den Vertretern der Mitglieder der Behörde, den Angestellten der Behörde und den beauftragten Sachverständigen der Behörde die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.