§ 14 Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestArtikel 14 – Geltendmachung der Rechte des Absenders und des Empfängers
Kapitel II Kapitel römisch zwei Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern
Der Absender und der Empfänger können, gleichviel ob sie für eigene oder fremde Rechnung handeln, die ihnen nach den Artikeln 12 und 13 zustehenden Rechte im eigenen Namen geltend machen, sofern sie die Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag erfüllen.