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Übereinkommen zur Vereinheitlichung best · Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

§ 15 Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestArtikel 15 – Rechtsverhältnisse zwischen Absender und Empfänger oder Dritten

Kapitel II Kapitel römisch zwei Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Absender und dem Empfänger sowie die Rechtsverhältnisse Dritter, die ihre Rechte vom Absender oder vom Empfänger herleiten, werden durch die Artikel 12, 13 und 14 nicht berührt.

(2) Jede von den Artikeln 12, 13 und 14 abweichende Vereinbarung muss auf dem Luftfrachtbrief oder aufder Empfangsbestätigung über die Güter vermerkt werden.