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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 13 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

1. Das Zeichen [Signal] „GEFÄHRLICHE KURVE” oder „GEFÄHRLICHE KURVEN” (I, 2) wird nur vor einer oder mehreren Kurven aufgestellt, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind.

2. Statt dieses Zeichens [Signals] kann jeder Vertragspartner Zeichen [Signale] einführen, die die Art der Kurven deutlicher bezeichnen. Diese Zeichen [Signale] sind dann im ganzen Gebiet des betreffenden Vertragspartners ausschließlich zu verwenden; diese Zeichen [Signale] sind:

I, 3 – Rechtskurve

I, 4 – Linkskurve

I, 5 – Doppelkurve nach rechts beginnend

I, 6 – Doppelkurve nach links beginnend.