Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 14 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 14

In KraftAmtlicher Text

1. Das Zeichen [Signal] „KREUZUNG” (I, 7) wird, wenn es notwendig ist, vor einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufgestellt. In Ortschaften wird dieses Zeichen [Signal] nur ausnahmsweise angebracht.

2. Falls die angekündigte Kreuzung eine Kreuzung mit Kreisverkehr ist, kann das nachstehende Zeichen (Signal) I,7 a an Stelle des Zeichens (Signals) I,7 verwendet werden. Bei Linksverkehr wird die Richtung der Pfeile des Zeichens umgekehrt.

____________________

* In der Übersetzung als „I, 7a“ bezeichnet.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1969-10-22