§ 14 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto
Artikel 14
1. Das Zeichen [Signal] „KREUZUNG” (I, 7) wird, wenn es notwendig ist, vor einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufgestellt. In Ortschaften wird dieses Zeichen [Signal] nur ausnahmsweise angebracht.
2. Falls die angekündigte Kreuzung eine Kreuzung mit Kreisverkehr ist, kann das nachstehende Zeichen (Signal) I,7 a an Stelle des Zeichens (Signals) I,7 verwendet werden. Bei Linksverkehr wird die Richtung der Pfeile des Zeichens umgekehrt.
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* In der Übersetzung als „I, 7a“ bezeichnet.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1969-10-22