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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 16 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 16

In KraftAmtlicher Text

1. Das Zeichen [Signal] „GEFÄHRLICHES GEFÄLLE” (I, 12) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, vor einem gefährlichen Gefälle zu warnen, sofern die Neigung zehn Prozent übersteigt oder wegen der örtlichen Verhältnisse eine Gefahr darstellt.

2. Das Gefälle muß auf dem Zeichen [Signal] angegeben werden, wie zum Beispiel in den Abbildungen I, 12 a und I, 12 b .