§ 17 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto
Artikel 17
Das Zeichen [Signal] „ENGPASS” (I, 13) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine Verengung der Fahrbahn anzuzeigen, die eine Gefahr darstellen kann.
Artikel 17
Das Zeichen [Signal] „ENGPASS” (I, 13) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine Verengung der Fahrbahn anzuzeigen, die eine Gefahr darstellen kann.