§ 18 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto
Artikel 18
Das Zeichen [Signal] „BEWEGLICHE BRÜCKE” (I, 14) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine bewegliche Brücke anzuzeigen.
Artikel 18
Das Zeichen [Signal] „BEWEGLICHE BRÜCKE” (I, 14) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine bewegliche Brücke anzuzeigen.