§ 19 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto
Artikel 19
1. Das Zeichen [Signal] „BAUSTELLE” (I, 15) wird aufgestellt, um Arbeiten auf der Straße anzuzeigen.
2. Die Grenzen der Baustellen müssen nachts deutlich gekennzeichnet sein.
Artikel 19
1. Das Zeichen [Signal] „BAUSTELLE” (I, 15) wird aufgestellt, um Arbeiten auf der Straße anzuzeigen.
2. Die Grenzen der Baustellen müssen nachts deutlich gekennzeichnet sein.