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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 22 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 22

In KraftAmtlicher Text

1. Das Zeichen [Signal] „KINDER” (I, 18) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, vor Stellen wie Schulen oder Spielplätzen zu warnen, wo sich häufig Kinder aufhalten.

2. Die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 5 dieses Protokolls gelten nicht für dieses Zeichen [Signal].