§ 23 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto
Artikel 23
Das Zeichen [Signal] „ACHTUNG TIERE” (I, 19) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten anzuzeigen, daß ein Gebiet beginnt, wo mit unbegleiteten Tieren zu rechnen ist; Das Sinnbild dieses Zeichens (Signals) kann geändert werden, um besondere Fälle zu berücksichtigen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1964-10-22