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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 23 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 23

In KraftAmtlicher Text

Das Zeichen [Signal] „ACHTUNG TIERE” (I, 19) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten anzuzeigen, daß ein Gebiet beginnt, wo mit unbegleiteten Tieren zu rechnen ist; Das Sinnbild dieses Zeichens (Signals) kann geändert werden, um besondere Fälle zu berücksichtigen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1964-10-22