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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 24 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 24

In KraftAmtlicher Text

Das Zeichen [Signal] „KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG” (I, 20) wird im Gebiet von Vertragspartnern, deren Verkehrsregeln es entspricht, auf Vorrangstraßen oder Straßen mit starkem Verkehr aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang anzuzeigen.