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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 38 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 38

In KraftAmtlicher Text

1. Das Zeichen [Signal] „PARKEN” (III, A. 1) bezeichnet Stellen, auf denen das Parken gestattet ist.

2. Die Tafel ist quadratisch.

3. Die Quadratseite mißt wenigstens 0,60 m beim Zeichen [Signal] im Normalformat und mindestens 0,40 m im Kleinformat.

4. Diese Tafel kann rechtwinklig oder parallel zur Straße angebracht werden.

5. Der Grund der Tafel ist blau, der Buchstabe „P” weiß.

6. Darunter kann zusätzlich ein rechteckiges Schild angebracht werden mit Angaben über die Beschränkung der Parkdauer oder über die Lage des Parkplatzes.