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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 43 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 43

In KraftAmtlicher Text

1. Die Wegweiser haben die Form eines Rechtecks, dessen längere Seiten waagrecht liegen und das in einer Pfeilspitze endet.

2. Auf einem Zeichen (Signal) können die Namen mehrerer Orte, die in derselben Richtung liegen, angegeben sein.

3. Werden Entfernungen angegeben, so muß die Zahl der Kilometer (oder Meilen) zwischen dem Ortsnamen und der Pfeilspitze stehen.

4. Die Farben dieser Zeichen [Signale] müssen denen der Vorwegweiser gleich sein.

5. Beispiele dieses Zeichens [Signals] sind die Abbildungen III, B. 2 a und III, B. 2 b .

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1964-10-22