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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 44 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 44

In KraftAmtlicher Text

1. Ortstafeln sind rechteckig; die längere Seite liegt waagrecht.

2. Sie müssen so bemessen und aufgestellt sein, daß sie auch nachts gesehen werden können.

3. Sie haben entweder einen hellen Grund mit dunkelfarbiger Aufschrift oder einen dunklen Grund mit hellfarbiger Aufschrift.

4. Diese Tafeln werden vor den Ortschaften auf dem der Fahrtrichtung entsprechenden Straßenrand aufgestellt und dem Verkehr zugewendet.

5. Beispiele dieses Zeichens [Signals] sind die Abbildungen III, C. 1 a und III, C. 1 b .