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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 45 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto

Artikel 45

In KraftAmtlicher Text

1. Die Zeichen [Signale] zur besonderen Kennzeichnung der Straßen bestehen aus Ziffern oder Buchstaben oder beiden und sind rechteckig.

2. Diese Aufschriften können auf Kilometersteinen, unter oder über anderen Zeichen [Signalen] oder als selbständige Zeichen [Signale] angebracht werden.

3. Ein Beispiel dieses Zeichens [Signals] ist die Abbildung III, C. 2 a .