§ 51 Abkommen über den Straßenverkehr - Proto
Artikel 51
Die Verkehrspolizisten müssen so ausgerüstet sein und sich so aufstellen, daß sie von allen Straßenbenutzern gesehen werden können.
Artikel 51
Die Verkehrspolizisten müssen so ausgerüstet sein und sich so aufstellen, daß sie von allen Straßenbenutzern gesehen werden können.