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Abkommen über den Straßenverkehr - Proto · Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

§ 52 Abkommen über den Straßenverkehr - ProtoErstes System Zweites System

Artikel 52

In KraftAmtlicher Text

1. Die Handzeichen der Verkehrspolizisten müssen einem der beiden folgenden Systeme entsprechen:

Zeichen A – „HALT” für Fahrzeuge, die von vorn kommen: ein Arm wird senkrecht erhoben mit der Handfläche nach vorn.

Zeichen C – „HALT” für Fahrzeuge, die von hinten kommen: auf der Seite, die der Fahrtrichtung der aufzuhaltenden Fahrzeuge entspricht, wird der Arm mit der Handfläche nach vorn waagrecht ausgestreckt.

Die Zeichen A und C können gleichzeitig gegeben werden.

Zeichen B – „HALT” für Fahrzeuge, die von vorn kommen: auf der Seite, die der Fahrtrichtung der aufzuhaltenden Fahrzeuge entspricht, wird der Arm mit der Handfläche nach vorn waagrecht ausgestreckt.

Zeichen C – „HALT” für Fahrzeuge, die von hinten kommen: auf der Seite, die der Fahrtrichtung der aufzuhaltenden Fahrzeuge entspricht, wird der Arm mit der Handfläche nach vorn waagrecht ausgestreckt.

Die Zeichen B und C können gleichzeitig gegeben werden.

2. Bei beiden Systemen kann ein Handzeichen zum Weiterfahren gegeben werden.