Regeln über die Hilfeleistung und Bergun · Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot
§ 1 Regeln über die Hilfeleistung und Bergun
Artikel 1
Artikel 14 des am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
(Anm.: es folgt der Wortlaut der Änderung)