Regeln über die Hilfeleistung und Bergun · Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot
§ 2 Regeln über die Hilfeleistung und Bergun
Artikel 2
Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Übereinkommen vor dem 27. Mai 1967 ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, sowie für jeden auf der zwölften Tagung der Diplomatischen Seerechtskonferenz vertretenen Staat zur Unterzeichnung auf.