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Anforderungen an die Fachkunde für die Z · Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen

§ 10 Anforderungen an die Fachkunde für die ZGeeignetes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium

In KraftAmtlicher Text

(1) Als geeignetes abgeschlossenes Universitätsstudium gilt eines der folgenden Studien oder eine im Ausland erworbene gleichwertige Universitätsausbildung:

1. Ingenieurwissenschaftliches Studium gemäß § 54 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, in der jeweils geltenden Fassung, oder

2. Naturwissenschaftliches Studium gemäß § 54 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, in der jeweils geltenden Fassung, oder

3. Individuelles Studium gemäß § 55 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, in der jeweils geltenden Fassung, als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Z 1 und 2 angeführten Studien.

(2) Als geeignetes abgeschlossenes Fachhochschulstudium gilt ein vom Fachhochschulrat gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 , in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierter Ingenieurwissenschaftlicher oder Naturwissenschaftlicher Fachhochschul-Studiengang oder eine im Ausland erworbene gleichwertige Ausbildung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-10-12