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Anforderungen an die Fachkunde für die Z · Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen

§ 8 Anforderungen an die Fachkunde für die ZErforderliche Fachkunde für leitende Prüfer

In KraftAmtlicher Text

(1) Zum Nachweis der Fachkunde als leitender Prüfer sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

1. Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung;

2. rechtliche und normative Grundlagen

a) Entscheidung der Kommission 2007/589/EG, zuletzt geändert durch Entscheidung 2010/345/EU, in ihrer Gesamtheit,

b) relevante ISO-Normen,

c) Verordnung (EG) 1221/2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009 S. 1;

3. Auditerfahrung für Managementsysteme;

4. geeignetes abgeschlossenes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium gemäß § 10;

5. geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen

a) gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 oder

b) gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 oder

c) gemäß § 7 oder

d) im Rahmen einer mindestens vierjährigen Tätigkeit als Auditor von Managementsystemen.

(2) Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001 , in der jeweils geltenden Fassung, oder eine vierjährige Tätigkeit als Auditor für Managementsysteme. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001 , in der jeweils geltenden Fassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Zulassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 gilt jedenfalls eine Akkreditierung für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-10-12