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SchleppVO 2004 · Schleppliftverordnung 2004

§ 7 SchleppVO 2004Brandschutztechnische Überprüfung

3. Abschnitt Verfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Längstens alle zehn Jahre sind die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hierfür facheinschlägig ausgebildete Stellen zu überprüfen. Nach der erstmaligen Überprüfung dürfen die nachfolgenden wiederkehrenden Überprüfungen auch von ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden.

(2) Von der Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 kann Abstand genommen werden, sofern dies anlässlich der Erteilung der Betriebsbewilligung oder der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-11-27