SchleppVO 2004 · Schleppliftverordnung 2004
§ 8 SchleppVO 2004Bauverbotsbereich
3. Abschnitt Verfahren
Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Schleppliftunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis sechs Meter beiderseits des äußeren Seilstranges sowie bis sechs Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten, sofern nicht § 54 Seilbahngesetz 2003 Anwendung findet.
Verweist auf
- SchleppVO 2004 Art. 54