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PAG · Patentamtsgebührengesetz

§ 28 PAGVerfahrensgebühren

12. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42 .

(1) Die Gebühren betragen für:

1. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der

der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung

210 Euro,

2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag

320 Euro,

3. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des

Anmelders oder Rechtsinhabers

40 Euro,

4. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf

Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,

eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen

Rechtes

85 Euro,

5. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer

Verbands- oder Gewährleistungsmarke

355 Euro,

6. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung

40 Euro,

7. den Antrag auf Weiterbehandlung

150 Euro,

8. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

220 Euro.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Abs. 1 Z 3 festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.

(3) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

(4) Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-01-01