PAG · Patentamtsgebührengesetz
§ 32 PAGSchriftengebühren
12. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Die vom Patentamt ausgefertigten Patent- und Gebrauchsmusterurkunden sind schriftengebührenfrei. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Schriftengebühren unberührt.