Stockholmer Übereinkommen über persisten · Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe § 29 Stockholmer Übereinkommen über persistenVerwahrer Artikel 29 In KraftAmtlicher Text Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens. ← Vorherige · § 28 Inhalt § 30 · Nächste →