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Stockholmer Übereinkommen über persisten · Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

§ 30 Stockholmer Übereinkommen über persistenVerbindliche Wortlaute

Artikel 30

In KraftAmtlicher Text

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Stockholm am 22. Mai 2001.