§ 7 WaStGRechtsanwendung
2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung 1. Abschnitt: Errichtung der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.
Soweit dieses Bundesgesetz keine oder keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG anzuwenden.