§ 14 Abkommen zwischen der Slowakei und ÖsterZuständigkeit
Artikel 14
Zuständig für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind
a) für die slowakische Seite das Umweltministerium der Slowakischen Republik.
b) für die österreichische Seite das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und die zuständigen Landesregierungen.