§ 15 Abkommen zwischen der Slowakei und ÖsterVerhältnis zu anderen Verträgen
Artikel 15
Bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien bleiben durch dieses Abkommen unberührt.
Artikel 15
Bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien bleiben durch dieses Abkommen unberührt.