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Abkommen zwischen der Slowakei und Öster · Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

§ 16 Abkommen zwischen der Slowakei und ÖsterStreitbeilegung

Artikel 16

In KraftAmtlicher Text

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder der Espoo-Konvention versuchen die Vertragsparteien zunächst auf dem Verhandlungsweg zu lösen. Wenn eine solche Lösung nicht zustande kommt, kann eine der Streitparteien ein Schiedsverfahren gemäß Anhang VII der Espoo-Konvention einleiten. Ein solches Schiedsverfahren kann nur dann eingeleitet werden, wenn beide Vertragsparteien eine Erklärung gemäß Artikel 15 Abs. 2 lit. b der Espoo-Konvention abgegeben haben.