KonGeV · Kontrollgerätekartenverordnung
§ 6 KonGeVKostenersatz
(1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:
1. Werkstattkarte
97 Euro,
2. Fahrerkarte
45 Euro,
3. Unternehmenskarte
85 Euro,
4. Kontrollkarte
28 Euro.
(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-06-01