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KonGeV · Kontrollgerätekartenverordnung

§ 6 KonGeVKostenersatz

ДействуетОфициальный текст

(1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

1. Werkstattkarte

97 Euro,

2. Fahrerkarte

45 Euro,

3. Unternehmenskarte

85 Euro,

4. Kontrollkarte

28 Euro.

(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

История изменений
  • In Kraft seit 2020-06-01